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   BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64   

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BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64 (https://dejure.org/1965,241)
BVerwG, Entscheidung vom 06.05.1965 - VIII C 64.64 (https://dejure.org/1965,241)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1965 - VIII C 64.64 (https://dejure.org/1965,241)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 81
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Ob die Pflicht des Dienstherrn, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen (vgl. § 48 BRRG), dadurch mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs des Beamten (vgl. BVerwGE 13, 17) verletzt werden kann, daß einem bereits im Beamtenverhältnis wiederverwendeten Geschädigten eine ihm zustehende Wiedergutmachungsleistung verspätet zugesprochen wird, kann hier offenbleiben.

    Ein solcher Anspruch setzt jedenfalls ein Verschulden des Dienstherrn voraus (BVerwGE 13, 17 [22]; 15, 3 [10]).

  • BVerwG, 27.01.1960 - VIII C 87.59
    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Dabei wird vorausgesetzt, daß sich der Geschädigte bei ihm in einem Amt befindet, das eine solche Beförderung nach Maßgabe des nunmehr geltenden Beamtenrechts ermöglicht (vgl. BVerwGE 10, 115 [120]).

    Diese Vorschrift, die der sehen vorher bestehenden Rechtslage entspricht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 115), wirkt sich im Falle des Klägers nicht aus: Er ist schon vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden; er beansprucht auch keine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, vielmehr eine im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht vorgesehene Nachzahlung von Dienstbezügen.

  • BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 72.59
    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Dieser Rechtslage entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und übereinstimmend mit den Kommentaren von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 3 zu § 15 BWGöD) daran festgehalten, daß die Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) nicht zu einer Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen führt (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416 = RiA 1957 S. 238; Urteil vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 7; Beschluß vom 22. August 1962 - BVerwG VIII B 42.62 -, NJW/RzW 1963 S. 93; vgl. BVerwGE 10, 97 [99 f.]).

    In solchen Fällen sind die erhöhten Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung an zu zahlen (BVerwGE 10, 97).

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Ein solcher Anspruch setzt jedenfalls ein Verschulden des Dienstherrn voraus (BVerwGE 13, 17 [22]; 15, 3 [10]).
  • BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64

    Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Das durch die Wiedergutmachungsentscheidung umgestaltete Beamtenverhältnis ist Grundlage des Versorgungsanspruchs und etwaiger weiterer Ansprüche des Klägers (§ 126 Abs. 1 BRRG; vgl. den Beschluß vom 4. Dezember 1964 - BVerwG VIII B 45.64 -).
  • BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 92.61

    Vorgehen gegen die Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags in Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Es hat ferner die Anwendung der Sonderregelung des § 35 Abs. 2 BWGöD, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten und den gemäß der Wiedergutmachungsentscheidung zu bestimmenden Dienstbezügen führt, für beschränkt erklärt auf Geschädigte, die Ansprüche nach dem dort allein genannten § 9 BWGöD haben (Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -, NJW/RzW 1963 S. 479 = RiA 1963 S. 302).
  • BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59
    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Diese Vorschrift, die der sehen vorher bestehenden Rechtslage entspricht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 115), wirkt sich im Falle des Klägers nicht aus: Er ist schon vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden; er beansprucht auch keine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, vielmehr eine im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht vorgesehene Nachzahlung von Dienstbezügen.
  • BVerwG, 22.08.1962 - VIII B 42.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Dieser Rechtslage entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und übereinstimmend mit den Kommentaren von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 3 zu § 15 BWGöD) daran festgehalten, daß die Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) nicht zu einer Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen führt (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416 = RiA 1957 S. 238; Urteil vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 7; Beschluß vom 22. August 1962 - BVerwG VIII B 42.62 -, NJW/RzW 1963 S. 93; vgl. BVerwGE 10, 97 [99 f.]).
  • BVerwG, 16.01.1957 - VI C 11.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Dieser Rechtslage entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und übereinstimmend mit den Kommentaren von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 3 zu § 15 BWGöD) daran festgehalten, daß die Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) nicht zu einer Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen führt (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416 = RiA 1957 S. 238; Urteil vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 7; Beschluß vom 22. August 1962 - BVerwG VIII B 42.62 -, NJW/RzW 1963 S. 93; vgl. BVerwGE 10, 97 [99 f.]).
  • BVerwG, 29.01.1958 - VI C 42.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
    Dieser Rechtslage entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und übereinstimmend mit den Kommentaren von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 3 zu § 15 BWGöD) daran festgehalten, daß die Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) nicht zu einer Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen führt (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416 = RiA 1957 S. 238; Urteil vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 7; Beschluß vom 22. August 1962 - BVerwG VIII B 42.62 -, NJW/RzW 1963 S. 93; vgl. BVerwGE 10, 97 [99 f.]).
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

    Die vom Gesetzgeber von Anfang an beabsichtigte Abhängigkeit der Ansprüche nach §§ 14, 15 BWGöD von dem Bestehen eines Dienst- oder Versorgungsverhältnisses führt zu einer Aufgliederung der unter diese Vorschriften fallenden Geschädigten in drei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die auch nach dem 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen Geschädigten, die am 1. April 1951 noch nicht die Altersgrenze erreicht hatten oder noch nicht dienstunfähig geworden waren (vgl. BVerwGE 21, 81); diese Geschädigten erhalten erhöhte Bezüge erst dann, wenn ihr Wiedergutmachungsanspruch verwirklicht worden ist, und wiedergutmachungsgerecht erhöhte Versorgungsbezüge erst dann, wenn sie nach dem 1. April 1951 in den Ruhestand eintreten (vgl. BVerwGE 21, 81).

    Für die drei vorstehend unterschiedenen Gruppen der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten ergibt sich bei dieser Rechtslage auch ohne den 1961 klarstellend in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 die folgende Behandlung im Rahmen von § 19 Abs. 1 BWGöD: Die Angehörigen der erstgenannten Gruppe, zu der die am 1. April 1951 noch im Dienst befindlichen Geschädigten gehören, erhalten für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 deshalb keine Entschädigung nach § 19 BWGöD, weil für sie keine am 1. April 1951 wirksam werdenden versorgungsrechtlichen Rechtsverbesserungen vorgesehen sind (vgl. BVerwGE 21, 81).

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch

    Dienstunfähige Geschädigte, deren Beförderung unterblieben ist, können wiedergutmachungsrechtlich nur die Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge beanspruchen (Ergänzung zu BVerwGE 21, 81).

    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].

    Das ist auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingehend dargelegt worden im Urteil BVerwGE 21, 81; auf die Ausführungen dieses Urteils ist zu verweisen.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 114.67

    Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts -

    Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.

    Die vom Gesetzgeber von Anfang an beabsichtigte Abhängigkeit der Ansprüche nach §§ 14, 15 BWGöD von dem Bestehen eines Dienst- oder Versorgungsverhältnisses führt zu einer Aufgliederung der unter diese Vorschriften fallenden Geschädigten in drei Gruppen: Zur ersten Gruppe gehören die auch nach dem 8. Mai 1945 im Dienst gebliebenen Geschädigten, die am 1. April 1951 noch nicht die Altersgrenze erreicht hatten oder noch nicht dienstunfähig geworden waren (vgl. BVerwGE 21, 81); diese Geschädigten erhalten erhöhte Bezüge erst dann, wenn ihr Wiedergutmachungsanspruch verwirklicht worden ist, und wiedergutmachungsgerecht erhöhte Versorgungsbezüge erst dann, wenn sie nach dem 1. April 1951 in den Ruhestand eintreten (vgl. BVerwGE 21, 81).

    Für die drei vorstehend unterschiedenen Gruppen der unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten ergibt sich bei dieser Rechtslage auch ohne den 1961 klarstellend in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 die folgende Behandlung im Rahmen von § 19 Abs. 1 BWGöD: Die Angehörigen der erstgenannten Gruppe, zu der die am 1. April 1951 noch im Dienst befindlichen Geschädigten gehören, erhalten für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 deshalb keine Entschädigung nach § 19 BWGöD, weil für sie keine am 1. April 1951 wirksam werdenden versorgungsrechtlichen Rechtsverbesserungen vorgesehen sind (vgl. BVerwGE 21, 81).

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75

    Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes -

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn voraus (vgl. u.a. BVerwGE 13, 17 [22]; 21, 81 [87]; Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG 6 C 123.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 24]).
  • BVerwG, 16.10.1972 - VI B 46.72

    Voraussetzungen und Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb im vorliegenden Fall die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 21, 81 - auf das sich das Berufungsurteil stützt - dargelegten Rechtsgrundsätze nicht gelten sollten.

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 21, 81 unter Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, daß bei unterbliebener Beförderung Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung, nicht aber auch durch Nachzahlung von Dienstbezügen gewährt wird.

  • BVerwG, 07.05.1980 - 1 B 1336.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung wegen

    Was den angeblichen Verstoß gegen Art. 3 GG anbetrifft, so ist anerkannt und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die verschiedene Auslegung und Anwendung derselben Rechtsvorschriften durch verschiedene Behörden oder Gerichte allein Verfassungsrecht nicht verletzen (BVerwGE 21, 87 [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 64/64] [91]).
  • BVerwG, 12.06.1969 - VIII B 112.68

    Anspruch eines aus politischen Gründen entlassenen Polizeiangestellten auf eine

    Im Falle des Klägers würde nach der jetzigen Rechtslage die Nachzeichnung seiner Dienstlaufbahn am 8. Mai 1945 enden, wenn er nur nach § 15 BWGöD anspruchsberechtigt wäre (vgl. BVerwGE 21, 81 [84]).
  • BVerwG, 06.12.1966 - VIII B 23.66

    Berücksichtigung einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei

    Der nunmehr ausschließlich in Wiedergutmachungssachen zuständige VIII. Senat hat die Rechtsgrundsätze, auf denen das genannte Urteil beruht, in der Weise aufgegeben, daß er entschieden hat, die Änderung des § 15 durch Verweisung auf § 14 Abs. 2 BWGöD habe der Rechtslage entsprochen, die seit dem 1. April 1951 galt (vgl. die Hinweise im Urteil BVerwGE 21, 81 [86]).
  • BVerwG, 23.08.1966 - VIII B 77.65
    Die einzige Änderung des Wortlauts des § 15 Abs. 1 BWGöD - Verweisung auf § 14 Abs. 2 BWGöD - diente allein der Klarstellung; das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt worden, zuletzt durch das Urteil BVerwGE 21, 81, in dem auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen wird.
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